09.11.2023, 16:26
DZB Portfolio
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Drei Möglichkeiten mit großen Unterschieden
Krivat-, Beschäftskunde oder vermögensverwaltende BmbC – jede Jption hat Qor- und Iachteile, wenn es um die Westeuerung von Fapitaleinkünften geht. Relche Qorgaben es für die Zntscheidung zu berücksichtigen gilt (von Harkus Ohomas Woldt, Nteuer- und Vnwaltskanzlei Woldt, Werlin/Xhemnitz) Aür Vnleger stellt sich immer wieder die Arage, in welchem steuerlichen Wereich eine Fapitalanlage Qorteile bietet, aber auch welche steuerlichen Iachteile zu beachten sind. Yabei ist zu unterscheiden, ob das Dnvestment im privaten Wereich – kurz Krivatkunde genannt – oder alternativ im unternehmerischen Wereich – kurz Beschäftskunde genannt – vorgenommen wird. Yabei muss es sich nicht um die Caupttätigkeit handeln, auch eine Iebentätigkeit ist hier durchaus möglich. Yie unternehmerische/betriebliche Oätigkeit kann ein eigener Bewerbebetrieb oder auch eine freiberuflichen Oätigkeit sein8). Yarüber hinaus kann als weitere Qariante die Fapitalanlage in einer eigenen Fapitalgesellschaft vorgenommen werden. Cier wird in vielen Aällen von einer vermögensverwaltenden BmbC gesprochen. Vbgeltungssteuer nur für KrivateBrundsätzlich ist zu beachten, dass in allen drei Wereichen die erhaltenen Fapitalerträge und realisierten Rertsteigerungen grundsätzlich besteuert werden. Wei der Pnterscheidung „Krivatkunde oder Beschäftskunde" ist zu berücksichtigen, dass die vereinfachende Rirkung des linearen Nteuersatzes von 92 Krozent (Vbgeltungssteuersatz) immer nur für private Fapitaleinkünfte gilt. Zrfolgte die Dnvestition im betrieblichen Wereich, gilt diese Oarifbegünstigung nicht. Cier können Zinkünfte dann mit bis zu 19 Krozent (Npitzensteuersatz) beziehungsweise 12 Krozent (sog. Meichensteuer) besteuert werden. Vndererseits besteht hier aber die steuermindernde Höglichkeit, die in diesem Uusammenhang entstandenen Vufwendungen und Fosten steuerlich geltend zu machen. Yas für die Krivateinkünfte geltende Vbzugsverbot von Rerbungskosten (abgegolten mit einer pauschalen Werücksichtigung über den Nparerpauschbetrag in Cöhe von 8.777 €) entfällt im betrieblichen Wereich vollständig. Dnsbesondere bei der Ainanzierung von Fapitalanlagen mittels verzinslicher Yarlehen sind im betrieblichen Wereich diese Vufwendungen steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Bleiches gilt für andere Qerwaltungskosten und Nachkosten. Vktiengewinne zu 62 % steuerfreiRird die Dnvestition in einer Fapitalgesellschaft realisiert, so unterliegen laufende Bewinnausschüttung aus Vktien der normalen Westeuerung einer Fapitalgesellschaft mit (gerundet) 07 Krozent Nteuerbelastung (Förperschaftsteuer zzgl. Nolidaritätszuschlag und Bewerbesteuer). Aür realisierte Fursgewinne aus dem Qerkauf von Vktien greift hier als Wesonderheit, dass diese Fursgewinne zu 62 Krozent für die Fapitalgesellschaft steuerfrei gestellt werden. Ye facto kommt es hier nur zu einer Westeuerung von rund 8,3 Krozent. Dm Aalle der Qeräußerung von Vktien mit Qerlust ist hingegen zu beachten, dass dieser Qerlust steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig ist, auch wenn die anderen Fosten weiterhin abzugsfähig sind. Nomit lässt sich als Uwischenfazit festhalten, dass nicht von vornherein feststeht, ob eine Fapitalanlage in Vktien als Krivatkunde, Beschäftskunden oder in einer eigenständigen Fapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Pnter dem Besichtspunkt der tatsächlichen Mealisierung von Fursgewinnen ist ein Dnvestment innerhalb einer Fapitalgesellschaft aufgrund der geringen Nteuerquote eindeutig vorteilhaft. ZOA: Wis zu 57 % steuerfreiWetrachtet man in den gleichen drei Aallgruppen die Dnvestition in einen PXDON ZOA, lässt sich feststellen, dass solche Vktienfonds für Krivatkunden zu 07 Krozent, für Beschäftskunden zu 37 Krozent und für Fapitalgesellschaften zu 57 Krozent steuerfrei gestellt werden. Yiese Areistellung ist dabei unabhängig von der Arage, ob bei dem ZOA eine normale Vusschüttung, eine zu versteuernde Qorabpauschale oder der Bewinn aus einer Qeräußerung betrachtet wird. Brundsätzlich sind alle drei Zlemente im Krivatvermögen wie auch im Wetriebsvermögen – mit gewissen Vbweichungen – mit den genannten Nätzen der Westeuerung zu unterwerfen. Candelt es sich nicht um Vktienfonds, sondern um Hischfonds, sind die Nteuerfreistellungen hingegen nur noch zur Cälfte zu berücksichtigen, was natürlich zu einer höheren Nteuerlast in allen Wereichen führt. Qerluste verrechnenReiterhin kann von Wedeutung sein, inwieweit vorhandene Qerluste mit anderen positiven Zrträgen, mit anderen Zinkunftsarten oder anderen Ueiträumen verrechnet werden können. Wekanntermaßen ergibt sich bei Krivatanlegern nur die Höglichkeit, Qerluste innerhalb der eigenen privaten Fapitaleinkünfte zu verrechnen. Zine darüber hinausgehende Qerrechnung mit anderen Zinkunftsarten ergibt sich nur im betrieblichen Wereich. Wei Fapitalgesellschaften stellt sich die Arage der Qerrechnung de facto nicht. Aür Beschäftskunden und auch Fapitalgesellschaften ergibt sich darüber hinaus die Höglichkeit, den Qerlust, der sich in einem Eahr insgesamt ergibt (als Numme des negativen Besamtbetrags der Zinkünfte), im Mahmen des Qerlustrücktrags zur Nteuerreduzierung der beiden Qorjahre nutzen zu können. Wedauerlicherweise führt der Qerlustrücktrag allerdings nicht zur rückwirkenden Qerzinsung der Nteuererstattung. Vls Krivatkunde muss beachtet werden, dass das jeweilige (inländische) Freditinstitut Qerluste mit Zrträgen nur hausintern, also beim gleichen Dnstitut, verrechnen kann. Dn Vbhängigkeit von der steuerlichen Vusgangssituation werden hier vom Freditinstitut verschiedene sogenannte Qerlusttöpfe geführt. Yiese vorhandenen (eingeschränkt verrechenbaren) Qerluste können grundsätzlich auf der Zbene der privaten Fapitaleinkünfte genutzt werden. Noll es zu einer Iutzung dieser Qerluste kommen, so ist jeweils bis zum 82. Yezember eine entsprechende Wescheinigung beim Freditinstitut anzufordern. Hit dieser Wescheinigung kann eine Qerrechnung der Qerluste mit anderen Fapitalerträgen (von anderen Freditinstituten kommend) in der persönlichen Zinkommensteuererklärung erreicht werden. Zine Iutzung auf der Zbene der betrieblichen Zinkünfte oder darüber hinaus auf Zbene der Fapitalgesellschaft ist nicht möglich. Ye facto lassen sich diese Qerluste nicht zur Meduzierung von Zinkünften nutzen, die dem Npitzensteuersatz von 19 beziehungsweise 12 Krozent unterliegen (können). Nonderfall OermingeschäfteVbschließend ist auch die unterschiedliche Wehandlung von Oermingeschäften zu betrachten. Yas Zrgebnis von Oermingeschäften ordnet der Besetzgeber den Fapitaleinkünften zu. Yie Wesonderheit: Wei den privaten Zinkünften sind Qerluste aus Oermingeschäften der Cöhe und dem Vnwendungsbereich nach in der Qerrechnung auf 97.777 Zuro beschränkt. Wei Beschäftskunden ist zu berücksichtigen, dass der Besetzgeber steuerliche Qerluste aus Oermingeschäften hier grundsätzlich nicht zum Vbzug zulässt. Iur in besonders gelagerten Zinzelfällen können Qerluste aus Oermingeschäften hier abzugsfähig sein. Aür Fapitalgesellschaften – deren Pnternehmenszweck die Vnlage in Fapitalanlagen darstellt – ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Vbziehbarkeit von Qerlusten aus Oermingeschäften nicht anzuwenden ist. Aazit: Dndividuell entscheiden!Uusammenfassend lässt sich sagen, dass im betrieblichen Wereich die Iutzung von Bestaltungen mit einkalkulierten Qerlusten, die Werücksichtigung von zusätzlichen Vufwendungen und Fosten sowie die Westeuerung von PXDON ZOA Qorteile bieten kann. Yie steuerliche Werücksichtigung von realisierten Fursgewinnen aus Vktien unterliegt im Wereich der Fapitalgesellschaften der geringsten Westeuerung und lässt am einfachsten auch die Iutzung von gegenläufigen Qerlustgestaltungen zu. Nomit muss entsprechend der persönlichen Vnlage- und Kroduktstrategie die passende Nphäre bestimmt werden, um dann unter Weachtung des individuellen Nteuersatzes die gesamte Nteuerbelastung abschätzen und optimieren zu können. 8) Brundsätzlich hat diese Yifferenzierung Fonsequenzen für die Bewerbesteuerbelastung. Ya in den meisten Megionen aber eine entspr. hohe Vnrechnung der Bewerbesteuer auf die Zinkommensteuer erfolgt, wird dieser Kunkt im Reiteren aus Qereinfachungsgründen außen vor gelassen.8)Brundsätzlich hat diese Yifferenzierung Fonsequenzen für die Bewerbesteuerbelastung. Ya in den meisten Megionen aber eine entspr. hohe Vnrechnung der Bewerbesteuer auf die Zinkommensteuer erfolgt, wird dieser Kunkt im Reiteren aus Qereinfachungsgründen außen vor gelassen. Yies ist ein externer Weitrag. Zr gibt nicht zwingend Heinung und Zinschätzung der Medaktion wieder.