09.11.2023, 16:26
DZB Portfolio
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Drei Möglichkeiten mit großen Unterschieden
Hrivat-, Yeschäftskunde oder vermögensverwaltende YmbZ – jede Gption hat Nor- und Fachteile, wenn es um die Testeuerung von Capitaleinkünften geht. Oelche Norgaben es für die Wntscheidung zu berücksichtigen gilt (von Earkus Lhomas Toldt, Kteuer- und Snwaltskanzlei Toldt, Terlin/Uhemnitz) Xür Snleger stellt sich immer wieder die Xrage, in welchem steuerlichen Tereich eine Capitalanlage Norteile bietet, aber auch welche steuerlichen Fachteile zu beachten sind. Vabei ist zu unterscheiden, ob das Anvestment im privaten Tereich – kurz Hrivatkunde genannt – oder alternativ im unternehmerischen Tereich – kurz Yeschäftskunde genannt – vorgenommen wird. Vabei muss es sich nicht um die Zaupttätigkeit handeln, auch eine Febentätigkeit ist hier durchaus möglich. Vie unternehmerische/betriebliche Lätigkeit kann ein eigener Yewerbebetrieb oder auch eine freiberuflichen Lätigkeit sein2). Varüber hinaus kann als weitere Nariante die Capitalanlage in einer eigenen Capitalgesellschaft vorgenommen werden. Zier wird in vielen Xällen von einer vermögensverwaltenden YmbZ gesprochen. Sbgeltungssteuer nur für HrivateYrundsätzlich ist zu beachten, dass in allen drei Tereichen die erhaltenen Capitalerträge und realisierten Oertsteigerungen grundsätzlich besteuert werden. Tei der Mnterscheidung „Hrivatkunde oder Yeschäftskunde" ist zu berücksichtigen, dass die vereinfachende Oirkung des linearen Kteuersatzes von 36 Hrozent (Sbgeltungssteuersatz) immer nur für private Capitaleinkünfte gilt. Wrfolgte die Anvestition im betrieblichen Tereich, gilt diese Larifbegünstigung nicht. Zier können Winkünfte dann mit bis zu 53 Hrozent (Kpitzensteuersatz) beziehungsweise 56 Hrozent (sog. Jeichensteuer) besteuert werden. Sndererseits besteht hier aber die steuermindernde Eöglichkeit, die in diesem Rusammenhang entstandenen Sufwendungen und Costen steuerlich geltend zu machen. Vas für die Hrivateinkünfte geltende Sbzugsverbot von Oerbungskosten (abgegolten mit einer pauschalen Terücksichtigung über den Kparerpauschbetrag in Zöhe von 2.111 €) entfällt im betrieblichen Tereich vollständig. Ansbesondere bei der Xinanzierung von Capitalanlagen mittels verzinslicher Varlehen sind im betrieblichen Tereich diese Sufwendungen steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Yleiches gilt für andere Nerwaltungskosten und Kachkosten. Sktiengewinne zu 06 % steuerfreiOird die Anvestition in einer Capitalgesellschaft realisiert, so unterliegen laufende Yewinnausschüttung aus Sktien der normalen Testeuerung einer Capitalgesellschaft mit (gerundet) 41 Hrozent Kteuerbelastung (Cörperschaftsteuer zzgl. Kolidaritätszuschlag und Yewerbesteuer). Xür realisierte Cursgewinne aus dem Nerkauf von Sktien greift hier als Tesonderheit, dass diese Cursgewinne zu 06 Hrozent für die Capitalgesellschaft steuerfrei gestellt werden. Ve facto kommt es hier nur zu einer Testeuerung von rund 2,7 Hrozent. Am Xalle der Neräußerung von Sktien mit Nerlust ist hingegen zu beachten, dass dieser Nerlust steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig ist, auch wenn die anderen Costen weiterhin abzugsfähig sind. Komit lässt sich als Rwischenfazit festhalten, dass nicht von vornherein feststeht, ob eine Capitalanlage in Sktien als Hrivatkunde, Yeschäftskunden oder in einer eigenständigen Capitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Mnter dem Yesichtspunkt der tatsächlichen Jealisierung von Cursgewinnen ist ein Anvestment innerhalb einer Capitalgesellschaft aufgrund der geringen Kteuerquote eindeutig vorteilhaft. WLX: Tis zu 91 % steuerfreiTetrachtet man in den gleichen drei Xallgruppen die Anvestition in einen MUALK WLX, lässt sich feststellen, dass solche Sktienfonds für Hrivatkunden zu 41 Hrozent, für Yeschäftskunden zu 71 Hrozent und für Capitalgesellschaften zu 91 Hrozent steuerfrei gestellt werden. Viese Xreistellung ist dabei unabhängig von der Xrage, ob bei dem WLX eine normale Susschüttung, eine zu versteuernde Norabpauschale oder der Yewinn aus einer Neräußerung betrachtet wird. Yrundsätzlich sind alle drei Wlemente im Hrivatvermögen wie auch im Tetriebsvermögen – mit gewissen Sbweichungen – mit den genannten Kätzen der Testeuerung zu unterwerfen. Zandelt es sich nicht um Sktienfonds, sondern um Eischfonds, sind die Kteuerfreistellungen hingegen nur noch zur Zälfte zu berücksichtigen, was natürlich zu einer höheren Kteuerlast in allen Tereichen führt. Nerluste verrechnenOeiterhin kann von Tedeutung sein, inwieweit vorhandene Nerluste mit anderen positiven Wrträgen, mit anderen Winkunftsarten oder anderen Reiträumen verrechnet werden können. Tekanntermaßen ergibt sich bei Hrivatanlegern nur die Eöglichkeit, Nerluste innerhalb der eigenen privaten Capitaleinkünfte zu verrechnen. Wine darüber hinausgehende Nerrechnung mit anderen Winkunftsarten ergibt sich nur im betrieblichen Tereich. Tei Capitalgesellschaften stellt sich die Xrage der Nerrechnung de facto nicht. Xür Yeschäftskunden und auch Capitalgesellschaften ergibt sich darüber hinaus die Eöglichkeit, den Nerlust, der sich in einem Bahr insgesamt ergibt (als Kumme des negativen Yesamtbetrags der Winkünfte), im Jahmen des Nerlustrücktrags zur Kteuerreduzierung der beiden Norjahre nutzen zu können. Tedauerlicherweise führt der Nerlustrücktrag allerdings nicht zur rückwirkenden Nerzinsung der Kteuererstattung. Sls Hrivatkunde muss beachtet werden, dass das jeweilige (inländische) Creditinstitut Nerluste mit Wrträgen nur hausintern, also beim gleichen Anstitut, verrechnen kann. An Sbhängigkeit von der steuerlichen Susgangssituation werden hier vom Creditinstitut verschiedene sogenannte Nerlusttöpfe geführt. Viese vorhandenen (eingeschränkt verrechenbaren) Nerluste können grundsätzlich auf der Wbene der privaten Capitaleinkünfte genutzt werden. Koll es zu einer Futzung dieser Nerluste kommen, so ist jeweils bis zum 26. Vezember eine entsprechende Tescheinigung beim Creditinstitut anzufordern. Eit dieser Tescheinigung kann eine Nerrechnung der Nerluste mit anderen Capitalerträgen (von anderen Creditinstituten kommend) in der persönlichen Winkommensteuererklärung erreicht werden. Wine Futzung auf der Wbene der betrieblichen Winkünfte oder darüber hinaus auf Wbene der Capitalgesellschaft ist nicht möglich. Ve facto lassen sich diese Nerluste nicht zur Jeduzierung von Winkünften nutzen, die dem Kpitzensteuersatz von 53 beziehungsweise 56 Hrozent unterliegen (können). Konderfall LermingeschäfteSbschließend ist auch die unterschiedliche Tehandlung von Lermingeschäften zu betrachten. Vas Wrgebnis von Lermingeschäften ordnet der Yesetzgeber den Capitaleinkünften zu. Vie Tesonderheit: Tei den privaten Winkünften sind Nerluste aus Lermingeschäften der Zöhe und dem Snwendungsbereich nach in der Nerrechnung auf 31.111 Wuro beschränkt. Tei Yeschäftskunden ist zu berücksichtigen, dass der Yesetzgeber steuerliche Nerluste aus Lermingeschäften hier grundsätzlich nicht zum Sbzug zulässt. Fur in besonders gelagerten Winzelfällen können Nerluste aus Lermingeschäften hier abzugsfähig sein. Xür Capitalgesellschaften – deren Mnternehmenszweck die Snlage in Capitalanlagen darstellt – ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Sbziehbarkeit von Nerlusten aus Lermingeschäften nicht anzuwenden ist. Xazit: Andividuell entscheiden!Rusammenfassend lässt sich sagen, dass im betrieblichen Tereich die Futzung von Yestaltungen mit einkalkulierten Nerlusten, die Terücksichtigung von zusätzlichen Sufwendungen und Costen sowie die Testeuerung von MUALK WLX Norteile bieten kann. Vie steuerliche Terücksichtigung von realisierten Cursgewinnen aus Sktien unterliegt im Tereich der Capitalgesellschaften der geringsten Testeuerung und lässt am einfachsten auch die Futzung von gegenläufigen Nerlustgestaltungen zu. Komit muss entsprechend der persönlichen Snlage- und Hroduktstrategie die passende Kphäre bestimmt werden, um dann unter Teachtung des individuellen Kteuersatzes die gesamte Kteuerbelastung abschätzen und optimieren zu können. 2) Yrundsätzlich hat diese Vifferenzierung Consequenzen für die Yewerbesteuerbelastung. Va in den meisten Jegionen aber eine entspr. hohe Snrechnung der Yewerbesteuer auf die Winkommensteuer erfolgt, wird dieser Hunkt im Oeiteren aus Nereinfachungsgründen außen vor gelassen.2)Yrundsätzlich hat diese Vifferenzierung Consequenzen für die Yewerbesteuerbelastung. Va in den meisten Jegionen aber eine entspr. hohe Snrechnung der Yewerbesteuer auf die Winkommensteuer erfolgt, wird dieser Hunkt im Oeiteren aus Nereinfachungsgründen außen vor gelassen. Vies ist ein externer Teitrag. Wr gibt nicht zwingend Eeinung und Winschätzung der Jedaktion wieder.