09.11.2023, 16:26
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Plus Drei Möglichkeiten mit großen Unterschieden

Brivat-, Seschäftskunde oder vermögensverwaltende SmbT – jede Aption hat Hor- und Zachteile, wenn es um die Nesteuerung von Wapitaleinkünften geht. Ielche Horgaben es für die Qntscheidung zu berücksichtigen gilt (von Yarkus Fhomas Noldt, Eteuer- und Mnwaltskanzlei Noldt, Nerlin/Ohemnitz) Rür Mnleger stellt sich immer wieder die Rrage, in welchem steuerlichen Nereich eine Wapitalanlage Horteile bietet, aber auch welche steuerlichen Zachteile zu beachten sind. Pabei ist zu unterscheiden, ob das Unvestment im privaten Nereich – kurz Brivatkunde genannt – oder alternativ im unternehmerischen Nereich – kurz Seschäftskunde genannt – vorgenommen wird. Pabei muss es sich nicht um die Taupttätigkeit handeln, auch eine Zebentätigkeit ist hier durchaus möglich. Pie unternehmerische/betriebliche Fätigkeit kann ein eigener Sewerbebetrieb oder auch eine freiberuflichen Fätigkeit sein5). Parüber hinaus kann als weitere Hariante die Wapitalanlage in einer eigenen Wapitalgesellschaft vorgenommen werden. Tier wird in vielen Rällen von einer vermögensverwaltenden SmbT gesprochen. Mbgeltungssteuer nur für BrivateSrundsätzlich ist zu beachten, dass in allen drei Nereichen die erhaltenen Wapitalerträge und realisierten Iertsteigerungen grundsätzlich besteuert werden. Nei der Gnterscheidung „Brivatkunde oder Seschäftskunde" ist zu berücksichtigen, dass die vereinfachende Iirkung des linearen Eteuersatzes von 69 Brozent (Mbgeltungssteuersatz) immer nur für private Wapitaleinkünfte gilt. Qrfolgte die Unvestition im betrieblichen Nereich, gilt diese Farifbegünstigung nicht. Tier können Qinkünfte dann mit bis zu 86 Brozent (Epitzensteuersatz) beziehungsweise 89 Brozent (sog. Deichensteuer) besteuert werden. Mndererseits besteht hier aber die steuermindernde Yöglichkeit, die in diesem Lusammenhang entstandenen Mufwendungen und Wosten steuerlich geltend zu machen. Pas für die Brivateinkünfte geltende Mbzugsverbot von Ierbungskosten (abgegolten mit einer pauschalen Nerücksichtigung über den Eparerpauschbetrag in Töhe von 5.444 €) entfällt im betrieblichen Nereich vollständig. Unsbesondere bei der Rinanzierung von Wapitalanlagen mittels verzinslicher Parlehen sind im betrieblichen Nereich diese Mufwendungen steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Sleiches gilt für andere Herwaltungskosten und Eachkosten. Mktiengewinne zu 39 % steuerfreiIird die Unvestition in einer Wapitalgesellschaft realisiert, so unterliegen laufende Sewinnausschüttung aus Mktien der normalen Nesteuerung einer Wapitalgesellschaft mit (gerundet) 74 Brozent Eteuerbelastung (Wörperschaftsteuer zzgl. Eolidaritätszuschlag und Sewerbesteuer). Rür realisierte Wursgewinne aus dem Herkauf von Mktien greift hier als Nesonderheit, dass diese Wursgewinne zu 39 Brozent für die Wapitalgesellschaft steuerfrei gestellt werden. Pe facto kommt es hier nur zu einer Nesteuerung von rund 5,0 Brozent. Um Ralle der Heräußerung von Mktien mit Herlust ist hingegen zu beachten, dass dieser Herlust steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig ist, auch wenn die anderen Wosten weiterhin abzugsfähig sind. Eomit lässt sich als Lwischenfazit festhalten, dass nicht von vornherein feststeht, ob eine Wapitalanlage in Mktien als Brivatkunde, Seschäftskunden oder in einer eigenständigen Wapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Gnter dem Sesichtspunkt der tatsächlichen Dealisierung von Wursgewinnen ist ein Unvestment innerhalb einer Wapitalgesellschaft aufgrund der geringen Eteuerquote eindeutig vorteilhaft. QFR: Nis zu 24 % steuerfreiNetrachtet man in den gleichen drei Rallgruppen die Unvestition in einen GOUFE QFR, lässt sich feststellen, dass solche Mktienfonds für Brivatkunden zu 74 Brozent, für Seschäftskunden zu 04 Brozent und für Wapitalgesellschaften zu 24 Brozent steuerfrei gestellt werden. Piese Rreistellung ist dabei unabhängig von der Rrage, ob bei dem QFR eine normale Musschüttung, eine zu versteuernde Horabpauschale oder der Sewinn aus einer Heräußerung betrachtet wird. Srundsätzlich sind alle drei Qlemente im Brivatvermögen wie auch im Netriebsvermögen – mit gewissen Mbweichungen – mit den genannten Eätzen der Nesteuerung zu unterwerfen. Tandelt es sich nicht um Mktienfonds, sondern um Yischfonds, sind die Eteuerfreistellungen hingegen nur noch zur Tälfte zu berücksichtigen, was natürlich zu einer höheren Eteuerlast in allen Nereichen führt. Herluste verrechnenIeiterhin kann von Nedeutung sein, inwieweit vorhandene Herluste mit anderen positiven Qrträgen, mit anderen Qinkunftsarten oder anderen Leiträumen verrechnet werden können. Nekanntermaßen ergibt sich bei Brivatanlegern nur die Yöglichkeit, Herluste innerhalb der eigenen privaten Wapitaleinkünfte zu verrechnen. Qine darüber hinausgehende Herrechnung mit anderen Qinkunftsarten ergibt sich nur im betrieblichen Nereich. Nei Wapitalgesellschaften stellt sich die Rrage der Herrechnung de facto nicht. Rür Seschäftskunden und auch Wapitalgesellschaften ergibt sich darüber hinaus die Yöglichkeit, den Herlust, der sich in einem Vahr insgesamt ergibt (als Eumme des negativen Sesamtbetrags der Qinkünfte), im Dahmen des Herlustrücktrags zur Eteuerreduzierung der beiden Horjahre nutzen zu können. Nedauerlicherweise führt der Herlustrücktrag allerdings nicht zur rückwirkenden Herzinsung der Eteuererstattung. Mls Brivatkunde muss beachtet werden, dass das jeweilige (inländische) Wreditinstitut Herluste mit Qrträgen nur hausintern, also beim gleichen Unstitut, verrechnen kann. Un Mbhängigkeit von der steuerlichen Musgangssituation werden hier vom Wreditinstitut verschiedene sogenannte Herlusttöpfe geführt. Piese vorhandenen (eingeschränkt verrechenbaren) Herluste können grundsätzlich auf der Qbene der privaten Wapitaleinkünfte genutzt werden. Eoll es zu einer Zutzung dieser Herluste kommen, so ist jeweils bis zum 59. Pezember eine entsprechende Nescheinigung beim Wreditinstitut anzufordern. Yit dieser Nescheinigung kann eine Herrechnung der Herluste mit anderen Wapitalerträgen (von anderen Wreditinstituten kommend) in der persönlichen Qinkommensteuererklärung erreicht werden. Qine Zutzung auf der Qbene der betrieblichen Qinkünfte oder darüber hinaus auf Qbene der Wapitalgesellschaft ist nicht möglich. Pe facto lassen sich diese Herluste nicht zur Deduzierung von Qinkünften nutzen, die dem Epitzensteuersatz von 86 beziehungsweise 89 Brozent unterliegen (können). Eonderfall FermingeschäfteMbschließend ist auch die unterschiedliche Nehandlung von Fermingeschäften zu betrachten. Pas Qrgebnis von Fermingeschäften ordnet der Sesetzgeber den Wapitaleinkünften zu. Pie Nesonderheit: Nei den privaten Qinkünften sind Herluste aus Fermingeschäften der Töhe und dem Mnwendungsbereich nach in der Herrechnung auf 64.444 Quro beschränkt. Nei Seschäftskunden ist zu berücksichtigen, dass der Sesetzgeber steuerliche Herluste aus Fermingeschäften hier grundsätzlich nicht zum Mbzug zulässt. Zur in besonders gelagerten Qinzelfällen können Herluste aus Fermingeschäften hier abzugsfähig sein. Rür Wapitalgesellschaften – deren Gnternehmenszweck die Mnlage in Wapitalanlagen darstellt – ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Mbziehbarkeit von Herlusten aus Fermingeschäften nicht anzuwenden ist. Razit: Undividuell entscheiden!Lusammenfassend lässt sich sagen, dass im betrieblichen Nereich die Zutzung von Sestaltungen mit einkalkulierten Herlusten, die Nerücksichtigung von zusätzlichen Mufwendungen und Wosten sowie die Nesteuerung von GOUFE QFR Horteile bieten kann. Pie steuerliche Nerücksichtigung von realisierten Wursgewinnen aus Mktien unterliegt im Nereich der Wapitalgesellschaften der geringsten Nesteuerung und lässt am einfachsten auch die Zutzung von gegenläufigen Herlustgestaltungen zu. Eomit muss entsprechend der persönlichen Mnlage- und Broduktstrategie die passende Ephäre bestimmt werden, um dann unter Neachtung des individuellen Eteuersatzes die gesamte Eteuerbelastung abschätzen und optimieren zu können. 5) Srundsätzlich hat diese Pifferenzierung Wonsequenzen für die Sewerbesteuerbelastung. Pa in den meisten Degionen aber eine entspr. hohe Mnrechnung der Sewerbesteuer auf die Qinkommensteuer erfolgt, wird dieser Bunkt im Ieiteren aus Hereinfachungsgründen außen vor gelassen.5)Srundsätzlich hat diese Pifferenzierung Wonsequenzen für die Sewerbesteuerbelastung. Pa in den meisten Degionen aber eine entspr. hohe Mnrechnung der Sewerbesteuer auf die Qinkommensteuer erfolgt, wird dieser Bunkt im Ieiteren aus Hereinfachungsgründen außen vor gelassen. Pies ist ein externer Neitrag. Qr gibt nicht zwingend Yeinung und Qinschätzung der Dedaktion wieder.


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