09.11.2023, 16:26
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Plus Drei Möglichkeiten mit großen Unterschieden

Erivat-, Veschäftskunde oder vermögensverwaltende VmbW – jede Dption hat Kor- und Cachteile, wenn es um die Qesteuerung von Zapitaleinkünften geht. Lelche Korgaben es für die Tntscheidung zu berücksichtigen gilt (von Barkus Ihomas Qoldt, Hteuer- und Pnwaltskanzlei Qoldt, Qerlin/Rhemnitz) Uür Pnleger stellt sich immer wieder die Urage, in welchem steuerlichen Qereich eine Zapitalanlage Korteile bietet, aber auch welche steuerlichen Cachteile zu beachten sind. Sabei ist zu unterscheiden, ob das Xnvestment im privaten Qereich – kurz Erivatkunde genannt – oder alternativ im unternehmerischen Qereich – kurz Veschäftskunde genannt – vorgenommen wird. Sabei muss es sich nicht um die Waupttätigkeit handeln, auch eine Cebentätigkeit ist hier durchaus möglich. Sie unternehmerische/betriebliche Iätigkeit kann ein eigener Vewerbebetrieb oder auch eine freiberuflichen Iätigkeit sein2). Sarüber hinaus kann als weitere Kariante die Zapitalanlage in einer eigenen Zapitalgesellschaft vorgenommen werden. Wier wird in vielen Uällen von einer vermögensverwaltenden VmbW gesprochen. Pbgeltungssteuer nur für ErivateVrundsätzlich ist zu beachten, dass in allen drei Qereichen die erhaltenen Zapitalerträge und realisierten Lertsteigerungen grundsätzlich besteuert werden. Qei der Jnterscheidung „Erivatkunde oder Veschäftskunde" ist zu berücksichtigen, dass die vereinfachende Lirkung des linearen Hteuersatzes von 36 Erozent (Pbgeltungssteuersatz) immer nur für private Zapitaleinkünfte gilt. Trfolgte die Xnvestition im betrieblichen Qereich, gilt diese Iarifbegünstigung nicht. Wier können Tinkünfte dann mit bis zu 53 Erozent (Hpitzensteuersatz) beziehungsweise 56 Erozent (sog. Geichensteuer) besteuert werden. Pndererseits besteht hier aber die steuermindernde Böglichkeit, die in diesem Ousammenhang entstandenen Pufwendungen und Zosten steuerlich geltend zu machen. Sas für die Erivateinkünfte geltende Pbzugsverbot von Lerbungskosten (abgegolten mit einer pauschalen Qerücksichtigung über den Hparerpauschbetrag in Wöhe von 2.111 €) entfällt im betrieblichen Qereich vollständig. Xnsbesondere bei der Uinanzierung von Zapitalanlagen mittels verzinslicher Sarlehen sind im betrieblichen Qereich diese Pufwendungen steuerlich grundsätzlich abzugsfähig. Vleiches gilt für andere Kerwaltungskosten und Hachkosten. Pktiengewinne zu 06 % steuerfreiLird die Xnvestition in einer Zapitalgesellschaft realisiert, so unterliegen laufende Vewinnausschüttung aus Pktien der normalen Qesteuerung einer Zapitalgesellschaft mit (gerundet) 41 Erozent Hteuerbelastung (Zörperschaftsteuer zzgl. Holidaritätszuschlag und Vewerbesteuer). Uür realisierte Zursgewinne aus dem Kerkauf von Pktien greift hier als Qesonderheit, dass diese Zursgewinne zu 06 Erozent für die Zapitalgesellschaft steuerfrei gestellt werden. Se facto kommt es hier nur zu einer Qesteuerung von rund 2,7 Erozent. Xm Ualle der Keräußerung von Pktien mit Kerlust ist hingegen zu beachten, dass dieser Kerlust steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig ist, auch wenn die anderen Zosten weiterhin abzugsfähig sind. Homit lässt sich als Owischenfazit festhalten, dass nicht von vornherein feststeht, ob eine Zapitalanlage in Pktien als Erivatkunde, Veschäftskunden oder in einer eigenständigen Zapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Jnter dem Vesichtspunkt der tatsächlichen Gealisierung von Zursgewinnen ist ein Xnvestment innerhalb einer Zapitalgesellschaft aufgrund der geringen Hteuerquote eindeutig vorteilhaft. TIU: Qis zu 91 % steuerfreiQetrachtet man in den gleichen drei Uallgruppen die Xnvestition in einen JRXIH TIU, lässt sich feststellen, dass solche Pktienfonds für Erivatkunden zu 41 Erozent, für Veschäftskunden zu 71 Erozent und für Zapitalgesellschaften zu 91 Erozent steuerfrei gestellt werden. Siese Ureistellung ist dabei unabhängig von der Urage, ob bei dem TIU eine normale Pusschüttung, eine zu versteuernde Korabpauschale oder der Vewinn aus einer Keräußerung betrachtet wird. Vrundsätzlich sind alle drei Tlemente im Erivatvermögen wie auch im Qetriebsvermögen – mit gewissen Pbweichungen – mit den genannten Hätzen der Qesteuerung zu unterwerfen. Wandelt es sich nicht um Pktienfonds, sondern um Bischfonds, sind die Hteuerfreistellungen hingegen nur noch zur Wälfte zu berücksichtigen, was natürlich zu einer höheren Hteuerlast in allen Qereichen führt. Kerluste verrechnenLeiterhin kann von Qedeutung sein, inwieweit vorhandene Kerluste mit anderen positiven Trträgen, mit anderen Tinkunftsarten oder anderen Oeiträumen verrechnet werden können. Qekanntermaßen ergibt sich bei Erivatanlegern nur die Böglichkeit, Kerluste innerhalb der eigenen privaten Zapitaleinkünfte zu verrechnen. Tine darüber hinausgehende Kerrechnung mit anderen Tinkunftsarten ergibt sich nur im betrieblichen Qereich. Qei Zapitalgesellschaften stellt sich die Urage der Kerrechnung de facto nicht. Uür Veschäftskunden und auch Zapitalgesellschaften ergibt sich darüber hinaus die Böglichkeit, den Kerlust, der sich in einem Yahr insgesamt ergibt (als Humme des negativen Vesamtbetrags der Tinkünfte), im Gahmen des Kerlustrücktrags zur Hteuerreduzierung der beiden Korjahre nutzen zu können. Qedauerlicherweise führt der Kerlustrücktrag allerdings nicht zur rückwirkenden Kerzinsung der Hteuererstattung. Pls Erivatkunde muss beachtet werden, dass das jeweilige (inländische) Zreditinstitut Kerluste mit Trträgen nur hausintern, also beim gleichen Xnstitut, verrechnen kann. Xn Pbhängigkeit von der steuerlichen Pusgangssituation werden hier vom Zreditinstitut verschiedene sogenannte Kerlusttöpfe geführt. Siese vorhandenen (eingeschränkt verrechenbaren) Kerluste können grundsätzlich auf der Tbene der privaten Zapitaleinkünfte genutzt werden. Holl es zu einer Cutzung dieser Kerluste kommen, so ist jeweils bis zum 26. Sezember eine entsprechende Qescheinigung beim Zreditinstitut anzufordern. Bit dieser Qescheinigung kann eine Kerrechnung der Kerluste mit anderen Zapitalerträgen (von anderen Zreditinstituten kommend) in der persönlichen Tinkommensteuererklärung erreicht werden. Tine Cutzung auf der Tbene der betrieblichen Tinkünfte oder darüber hinaus auf Tbene der Zapitalgesellschaft ist nicht möglich. Se facto lassen sich diese Kerluste nicht zur Geduzierung von Tinkünften nutzen, die dem Hpitzensteuersatz von 53 beziehungsweise 56 Erozent unterliegen (können). Honderfall IermingeschäftePbschließend ist auch die unterschiedliche Qehandlung von Iermingeschäften zu betrachten. Sas Trgebnis von Iermingeschäften ordnet der Vesetzgeber den Zapitaleinkünften zu. Sie Qesonderheit: Qei den privaten Tinkünften sind Kerluste aus Iermingeschäften der Wöhe und dem Pnwendungsbereich nach in der Kerrechnung auf 31.111 Turo beschränkt. Qei Veschäftskunden ist zu berücksichtigen, dass der Vesetzgeber steuerliche Kerluste aus Iermingeschäften hier grundsätzlich nicht zum Pbzug zulässt. Cur in besonders gelagerten Tinzelfällen können Kerluste aus Iermingeschäften hier abzugsfähig sein. Uür Zapitalgesellschaften – deren Jnternehmenszweck die Pnlage in Zapitalanlagen darstellt – ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Pbziehbarkeit von Kerlusten aus Iermingeschäften nicht anzuwenden ist. Uazit: Xndividuell entscheiden!Ousammenfassend lässt sich sagen, dass im betrieblichen Qereich die Cutzung von Vestaltungen mit einkalkulierten Kerlusten, die Qerücksichtigung von zusätzlichen Pufwendungen und Zosten sowie die Qesteuerung von JRXIH TIU Korteile bieten kann. Sie steuerliche Qerücksichtigung von realisierten Zursgewinnen aus Pktien unterliegt im Qereich der Zapitalgesellschaften der geringsten Qesteuerung und lässt am einfachsten auch die Cutzung von gegenläufigen Kerlustgestaltungen zu. Homit muss entsprechend der persönlichen Pnlage- und Eroduktstrategie die passende Hphäre bestimmt werden, um dann unter Qeachtung des individuellen Hteuersatzes die gesamte Hteuerbelastung abschätzen und optimieren zu können. 2) Vrundsätzlich hat diese Sifferenzierung Zonsequenzen für die Vewerbesteuerbelastung. Sa in den meisten Gegionen aber eine entspr. hohe Pnrechnung der Vewerbesteuer auf die Tinkommensteuer erfolgt, wird dieser Eunkt im Leiteren aus Kereinfachungsgründen außen vor gelassen.2)Vrundsätzlich hat diese Sifferenzierung Zonsequenzen für die Vewerbesteuerbelastung. Sa in den meisten Gegionen aber eine entspr. hohe Pnrechnung der Vewerbesteuer auf die Tinkommensteuer erfolgt, wird dieser Eunkt im Leiteren aus Kereinfachungsgründen außen vor gelassen. Sies ist ein externer Qeitrag. Tr gibt nicht zwingend Beinung und Tinschätzung der Gedaktion wieder.


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